Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1999

Geschäftszahl

94/17/0229

Rechtssatz

Die von dem für die steuerlichen Angelegenheiten zuständigen Geschäftsführer und dem damaligen Rechtsvertreter der GmbH vertretene Rechtsauffassung (über die Unrechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung und die Begründetheit der eingebrachten Berufung) vermag schon deshalb (für den Zeitraum der Anhängigkeit der Berufung) eine haftungsrelevante Pflichtverletzung des von den abgabenrechtlichen Pflichten entbundenen Geschäftsführers nicht auszuschließen, weil durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des bekämpften Bescheides nicht gehemmt wird. An der Fälligkeit und der daraus abgeleiteten Haftungsvoraussetzung hat sich durch die Einbringung der Berufung nichts geändert; nach Paragraph 171, Wr LAO in der Fassung 1992/40 hindert ein erfüllter Ausgleich oder Zwangsausgleich die Geltendmachung von haftungen nicht; im vorliegenden

Fall bestätigte der VwGH unter Hinweis auf die genannte Bestimmung einen angefochtenen Bescheid, in dem die Haftungsinanspruchnahme nach rechtskräftiger Annahme des Zwangsausgleichs für die nicht durch die Ausgleichsquote abgedeckte Abgabenschuld erfolgt war; so auch E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10, ergangen zu Paragraph 9,, Paragraph 80, BAO.