Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
94/17/0225
GRS wie 81/05/0019 E 26. April 1984 RS 2
Die MITWIRKUNGSPFLICHT der Partei geht nicht so weit, daß sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie gem Paragraph 39, AVG von Amts wegen verpflichtet ist.