Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
94/17/0225
GRS wie VwGH E 1994/07/14 93/17/0071 1
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis E 25.3.1988, 87/11/0275) ist der Umstand, daß der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Daran ändert auch nichts, daß mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind.