Verwaltungsgerichtshof
22.02.1999
94/17/0162
Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht zu fordern, dass in ihr auch vorgeworfen werden muss, in welcher Funktion die abgabepflichtige Ges (als deren vertretungsbefugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Besch belangt wurde) gehandelt hat, nämlich ob als Aufsteller (Unternehmer der Veranstaltung) und/oder als Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und/oder als Eigentümer des Apparates vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987). Handelt es sich doch dabei um kein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 19, Absatz eins, VergnügungssteuerG 1987). Das ändert freilich nichts daran, dass die Handlung oder Unterlassung, durch die die Abgabe verkürzt wurde, näher zu konkretisieren ist.