Verwaltungsgerichtshof
16.11.1998
94/17/0125
Die Abgabepflicht gem Paragraph 41, Absatz eins, Wr GaragenG setzt lediglich voraus, dass ein Bauvorhaben bewilligt wird, ohne dass die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach Paragraph 36, dieses Gesetzes überhaupt oder voll erfüllt wird. Das Eintreten des in Paragraph 44, Absatz 3, Wr GaragenG genannten Tatbestandes hindert das Entstehen der Abgabepflicht nicht, sondern ermöglicht nur eine Rückforderung für bereits entrichtete Abgabenbeträge. Es besteht daher kein Wahlrecht in der Art, dass nach der bescheidmäßigen Feststellung gem Paragraph 40, Absatz eins, Wr GaragenG der Abgabepflichtige durch entsprechende Maßnahmen das Eintreten der Abgabepflicht noch verhindern könnte, ohne daß der Bescheid gem Paragraph 40, Absatz eins, Wr GaragenG geändert würde.