Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1998

Geschäftszahl

94/17/0125

Rechtssatz

Unabhängig von der Rückzahlungsmöglichkeit gem Paragraph 44, Absatz 3, Wr GaragenG ist bei der Abgabenfestsetzung gem Paragraph 42, Wr GaragenG von den Feststellungen im Bescheid gem Paragraph 40, Absatz eins, Wr GaragenG auszugehen und die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Abgabe gem Paragraph 41, Absatz eins, Wr GaragenG an die rechtskräftige Feststellung gebunden. Die Frage, wann iSd Paragraph 37, Absatz 2, Wr GaragenG von einer Sicherstellung der Einstellplätze oder Garagen außerhalb von Bauplätzen ausgegangen werden kann, ist bei der Festsetzung der Abgabe gem Paragraph 41, Absatz eins, Wr GaragenG nicht von der Abgabenbehörde selbständig zu beurteilen.