Verwaltungsgerichtshof
21.12.1998
94/17/0112
Auch wenn es sich bei einem Materialabbau um eine flußbauliche Maßnahme handelt, liegt dann eine Abbauanlage vor, wenn damit eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (hier:) Sand verbunden ist (Hinweis E 29.9.1992, 89/17/0104). Dies ist auch sachgerecht, weil eine - jedenfalls im Regelfall auf Gewinn gerichtete - zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (hier:) Sand diese Eigenschaft nicht dadurch verliert, daß sie auch positive flußbautechnische Wirkungen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0154