Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

94/16/0283

Rechtssatz

Auch Flächen unterhalb einer Dachschräge sind in die Nutzfläche einzubeziehen (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0064, 0065).