Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

94/16/0283

Rechtssatz

Ob der als "Schrankraum" bezeichnete Raum als solcher zur Aufstellung von Schränken geeignet ist, ist nicht von Bedeutung, zumal die Bezeichnung wohl in dem Sinne gemeint ist, daß der Raum zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche ohne entsprechende Schränke in Regalen und dgl dienen sollte (sogenannter begehbarer Schrank). Einem solchen Schrankraum kommt aber jedenfalls die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten (Hinweis: E 25.6.1992, 91/16/0064, 0065).