Bei der Ausmittlung der Anteile des Wertersatzes nach § 19 Abs 4 FinStrG handelt es sich um die Lösung einer Ermessensfrage.Bei der Ausmittlung der Anteile des Wertersatzes nach Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG handelt es sich um die Lösung einer Ermessensfrage.