Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

94/16/0275

Rechtssatz

Es kommt im Falle der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht darauf an, ob der zur Haftung Herangezogene selbst eine Abgabenhinterziehung (oder auch einen Schmuggel, Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0153) begangen hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist iSd Paragraph 207, Absatz 2, BAO gilt nämlich unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (Hinweis E 14.7.1989, 86/17/0198).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0276