Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

94/16/0275

Rechtssatz

Im Falle der Erlassung eines Haftungsbescheides kann die bloße Unterlassung der Angabe des Namens des Primärschuldners zu keiner absoluten Nichtigkeit führen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Randziffer 436 ff).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0276