Verwaltungsgerichtshof
27.02.1995
94/16/0275
Im Falle der Erlassung eines Haftungsbescheides kann die bloße Unterlassung der Angabe des Namens des Primärschuldners zu keiner absoluten Nichtigkeit führen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Randziffer 436 ff).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/16/0276