Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/16/0250
GRS wie VwGH B 1990/12/11 90/14/0220 1
Unter einer Ausfertigung kann nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da eine Ablichtung eines dreifach zu erstattenden Schriftsatzes nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsvertreters des Bf versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Bf dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (Hinweis B 17.10.1989, 89/14/0194).