Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Geschäftszahl

94/16/0230

Rechtssatz

Die Frage, ob der Beschuldigte damit rechnen mußte, daß die von ihm angeordnete, nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG erfolgte Verletzung der Verschlußsicherheit leicht entdeckt werden konnte, läßt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf eine Geringfügigkeit des ihm anzulastenden Verschuldens zu.