Verwaltungsgerichtshof
31.05.1995
94/16/0230
Die Strafbestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, (Litera a,) FinStrG dient insbesondere der Verhinderung von Manipulationen im Zollverfahren, wodurch Waren im gebundenen Verkehr unter Verletzung von Verschlüssen entnommen oder ausgetauscht werden. Im Hinblick auf die dabei auftretenden Beweisschwierigkeiten ist im Vorfeld von Verkürzungsdelikten bereits die Verletzung der Verschlußsicherheit als Gefährdungsdelikt unter Strafdrohung gestellt. Die Strafdrohung ist nicht vom Nachweis eines Schmuggels oder einer Verkürzung von Eingangsabgaben abhängig (Hinweis Erläuternde Bemerkungen zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 Blg NR römisch dreizehn GP).