Verwaltungsgerichtshof
26.01.1995
94/16/0226
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den Paragraphen 115, ff FinStrG vorbehalten. Verbleiben allenfalls nach Durchführung der Beweise trotz eingehnder Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz von "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht erforderlich, daß das Finanzvergehen bereits zweifelsfrei nachgewiesen ist, sondern es genügen hinreichende Verdachtsgründe.