Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1994

Geschäftszahl

94/16/0210

Rechtssatz

Eine ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (Hinweis B 17.8.1994, 94/15/0119).