Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1994

Geschäftszahl

94/16/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung iSd Paragraph 18, LAO Wr (= Paragraph 20, BAO) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu walten hat. Es sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld (Haftungsschuld), sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haftungspflichtigen in Berücksichtigung zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Lit Reeger-Stoll-Kommentar zur BAO, S 45, Kopecky. Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, S 31).