Verwaltungsgerichtshof
18.08.1994
94/16/0168
Der Umstand, daß ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, vermag eine einmal entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen zu bringen (Hinweis E 18.11.1993, 93/16/0114). Dies hat nicht nur für den Befreiungsstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 zu gelten, sondern auch für den des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984, weil sich einerseits Absatz 4, ausdrücklich auf die Tatbestandsmerkmale nach Absatz 3, bezieht und andererseits der Text des Absatz 4, keineswegs erkennen läßt, daß betreffend die von dieser Bestimmung erfaßten Objekte die Förderung auch erst nachträglich mit gebührenbefreiender Wirkung erteilt werden könnte.
Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG durch B vom 4.11.1994, 94/16/0222, 94/16/0168; neues E vom 27.2.1995, 94/16/0168).