Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
94/16/0159
Nach stRsp des VwGH fällt auch ein Unternehmer, der - zB in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, unter die Bagatellregelung des Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972, sofern er nicht nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Diese Bestimmung fordert jedoch eine schriftliche Erklärung des Unternehmers, daß er auf die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Das Gesetz verlangt also - offenbar im Hinblick auf die langfristige (fünfjährige) Bindung daran - eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Die von einem Unternehmer abgegebene Umsatzsteuererklärung kann eine nach Paragraph 21, Absatz 8, UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E 2.9.1986, 86/15/0038; E 23.10.1990, 89/15/0157).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/16/0160