Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

94/16/0159

Rechtssatz

Haben sich Kaufinteressenten vor dem Erwerb der Liegenschaftsanteile zu einem gemeinsamen Baubeschluß zusammengefunden, noch bevor ein Käufer für eine bestimmte Wohnung des zu errichtenden Gebäudes gefunden war, und wurden die restlichen Miteigentumsanteile von zusätzlich hinzutretenden Kaufinteressenten erst zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem der Rohbau bereits fertiggestellt war, so kann von einem einheitlichen Erwerbsvorgang durch die beiden Gruppen von Kaufinteressenten nicht mehr gesprochen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/16/0160

Besprechung in:

AnwBl 1996/1, S 13 - 17;