Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
94/16/0159
Haben sich Kaufinteressenten vor dem Erwerb der Liegenschaftsanteile zu einem gemeinsamen Baubeschluß zusammengefunden, noch bevor ein Käufer für eine bestimmte Wohnung des zu errichtenden Gebäudes gefunden war, und wurden die restlichen Miteigentumsanteile von zusätzlich hinzutretenden Kaufinteressenten erst zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem der Rohbau bereits fertiggestellt war, so kann von einem einheitlichen Erwerbsvorgang durch die beiden Gruppen von Kaufinteressenten nicht mehr gesprochen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/16/0160
Besprechung in:
AnwBl 1996/1, S 13 - 17;