Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

94/16/0159

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0085, 0086) sind von mehreren Beteiligten getrennt abgeschlossene Verträge dann als Einheit anzusehen, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/16/0160

Besprechung in:

AnwBl 1996/1, S 13 - 17;