Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
94/16/0159
Soweit im Falle der Fassung eines Beschlusses zur Errichtung von Wohneinheiten ein vertretungsweises Handeln eines Teiles der Miteigentümer der Liegenschaft für die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft unter Hinweis auf Welser (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I/8, 171 = I/10, 179) und Strasser in Rummel (ABGB, I/2, Paragraph 1002,, Randziffer 50) behauptet wird, wird verkannt, daß das dort im Rahmen der verwandten Institute zur Stellvertretung behandelte "Geschäft für den, den es angeht" eine völlig andere Fallgruppe betrifft (es wird dabei unter anderem auf sofort erfüllte Barkäufe abgestellt), bei der es für den jeweiligen Vertragspartner nicht entscheidend darauf ankommt, mit wem er kontrahiert. Von einer wirksamen Vertretung eines Teiles der Miteigentümer der Liegenschaft bei der Beschlußfassung durch die übrigen Miteigentümer kann daher keine Rede sein.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/16/0160
Besprechung in:
AnwBl 1996/1, S 13 - 17;