Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
94/16/0159
Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht, können diese auch nicht als Bauherren handeln (Hinweis: E 3.6.1982, 81/16/0059).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/16/0160
Besprechung in:
AnwBl 1996/1, S 13 - 17;