Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1994

Geschäftszahl

94/16/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0093 3

Stammrechtssatz

Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.