Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
94/16/0142
Der Verzicht auf Gesellschaftsrechte an der übertragenden Gesellschaft im Falle einer Umwandlung nach dem UmwandlungsG ist Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (Hinweis E 18.11.1993, 92/16/0179 bis 0185). Der erklärte Verzicht des Erwerbers auf ein Recht, das den Veräußerer belastet, ist eine Gegenleistung, wenn der Veräußerer diesen Verzicht fordern kann. Bei der Umwandlung erhält die übertragende Gesellschaft die Rechtsmacht, den Vermögensübergang und damit ihren Untergang und den Untergang der Gesellschaftsrechte herbeizuführen (Hinweis BFH 25.1.1989, römisch II R 28/86, und Boruttau-Egly-Siegloch, Grunderwerbsteuergsesetz/13, RZ 539 zu Paragraph 9,, samt BFH-Rechtsprechung und gegenteiliger Deutscher Lehrmeinungen).