Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
94/16/0142
Leistungen verlieren durch ihre Erbringung an Dritte nicht ihren Charakter als Gegenleistung, wenn sie für den Erwerb der Grundstücke erbracht werden. Die vertragliche Übernahme von Leistungen, sei es gegenüber dem Vertragspartner oder einem Dritten durch den Erwerber stellt nämlich auch eine Gegenleistung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 dar (Hinweis 17.2.1994, 93/16/0115; hier: Die Barabfindungen an die ausscheidenden Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft durch die Nachfolgeunternehmerin - die Hauptgesellschafterin der übertragenden Gesellschaft - im Falle einer Umwandlung nach dem UmwandlungsG sind Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer).