Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1995

Geschäftszahl

94/16/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0191 E 20. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anleitungspflicht erstreckt sich auf Verfahrenshandlungen und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen in den Mund zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten.