Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/16/0121
Da es auf den inneren Beweggrund für die Leistung nicht ankommt (Hinweis Egly-Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar4, Randziffer 11), steht der Umstand, daß der leistende Kommanditist im vorliegenden Fall allenfalls auf Druck der Gläubiger handelte, einer Beurteilung der Leistung als freiwillige nicht entgegen. Der Kommanditist hätte nämlich die Leistung gemessen an seinen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen durchaus verweigern können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/16/0122