Verwaltungsgerichtshof
28.04.1994
94/16/0066
Wenn bei Korrektur der Beschwerdeschrift, die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten hat, nicht untersucht wird, ob auch wirklich der eine von den zwei Bescheiden genannt ist, welcher bekämpft werden soll, kann - noch dazu bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter - von einem geringen Grad des Versehens keine Rede mehr sein. Vorwerfbar ist nicht der Tippfehler bei der Schreibkraft, sondern die unzureichende Kontrolle trotz der von Anfang an bestehenden Verwechslungsmöglichkeit.
Besprechung in AnwBl 1994/10, S 805
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/16/0067