Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Geschäftszahl

94/16/0066

Rechtssatz

Wenn bei Korrektur der Beschwerdeschrift, die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten hat, nicht untersucht wird, ob auch wirklich der eine von den zwei Bescheiden genannt ist, welcher bekämpft werden soll, kann - noch dazu bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter - von einem geringen Grad des Versehens keine Rede mehr sein. Vorwerfbar ist nicht der Tippfehler bei der Schreibkraft, sondern die unzureichende Kontrolle trotz der von Anfang an bestehenden Verwechslungsmöglichkeit.

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/10, S 805

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0067