Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
94/16/0045
Aus Paragraph 527, ABGB geht eindeutig hervor, daß eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodaß die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (Hinweis: Petrasch in Rummel, ABGB I/2, Rz 1 zu Paragraph 527,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/16/0104