Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

94/16/0045

Rechtssatz

Aus Paragraph 527, ABGB geht eindeutig hervor, daß eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodaß die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (Hinweis: Petrasch in Rummel, ABGB I/2, Rz 1 zu Paragraph 527,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0104