Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

94/16/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0156 10

Stammrechtssatz

Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde auch Aussagen vor Gericht oder anderen Behörden heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten.