Verwaltungsgerichtshof
14.11.1996
94/16/0033
Nach Paragraph 26, Absatz eins, BAO hat jemand seinen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Voraussetzung für das Vorhandensein eines Wohnsitzes ist also das Innehaben einer Wohnung, worunter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, zu verstehen ist (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0138). Durch die bloße Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung wird nicht eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über eine Wohnung zu verfügen, begründet.