Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.1994

Geschäftszahl

94/16/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3285/80 B 2. Juli 1981 VwSlg 5609 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Erlassung eines endgültigen Abgabenbescheides gem Paragraph 200, Absatz 2, in einem Bescheidbeschwerdeverfahrens wird die Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 bewirkt, weil die über die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid ergangene, beim VwGH angefochtene Berufungsentscheidung mit Erlassung des endgültigen Bescheides nicht mehr den Rechtsbestand angehört.