Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Geschäftszahl

94/15/0211

Rechtssatz

Während ein bewegliches Wirtschaftsgut nur entweder zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehören kann (Hinweis E 10.7.1996, 96/15/0124), sind nicht bloß untergeordnet auf die eine oder andere Weise genutzte unbewegliche Wirtschaftsgüter verhältnismäßig nach der betrieblichen und privaten Nutzung der Teilflächen dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen (Hinweis E 9.5.1995, 94/14/0151). Von einer untergeordneten Nutzung ist zu sprechen, wenn diese weniger als 20 Prozent der Nutzung der Gesamtfläche beträgt (Hinweis E 19.9.1989, 88/14/0172). Wird eine Liegenschaft zu mehr als 80 Prozent betrieblich oder privat genutzt, erfolgt keine Aufteilung; dies gilt auch bei Abgabepflichtigen, die im Hinblick darauf, daß sie ihren Gewinn gemäß Paragraph 5, EStG 1988 ermitteln, grundsätzlich berechtigt sind, anderes als notwendiges Betriebsvermögen und Privatvermögen dem Betrieb (insbesondere durch Aufnahme in die Handelsbücher und Bilanzen) zu widmen (gewillkürtes Betriebsvermögen). Die Aufnahme einer Liegenschaft in die Bücher bzw Bilanzen des Abgabepflichtigen ist jedenfalls dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Liegenschaft nur in untergeordnetem Ausmaß betrieblich, im übrigen aber tatsächlich privat genutzt wird und daher insoweit notwendiges Privatvermögen darstellt.