Verwaltungsgerichtshof
24.06.1999
94/15/0196
GRS wie 86/14/0174 E 28. April 1987 RS 2
(hier: EStG 1988 anzuwenden)
Es obliegt demjenigen, der bei Wirtschaftsgütern, die bezogen auf seinen Beruf typischerweise auch der privaten Lebensführung (der Freizeitgestaltung) dienen, entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung eine ausschließliche berufliche Nutzung behauptet, diese auch nachzuweisen.