Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

94/15/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0174 E 28. April 1987 RS 2

(hier: EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Es obliegt demjenigen, der bei Wirtschaftsgütern, die bezogen auf seinen Beruf typischerweise auch der privaten Lebensführung (der Freizeitgestaltung) dienen, entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung eine ausschließliche berufliche Nutzung behauptet, diese auch nachzuweisen.