Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

94/15/0196

Rechtssatz

Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu Paragraph 20 und Tz 64 zu Paragraph 16,).