Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1995

Geschäftszahl

94/15/0194

Rechtssatz

Ist der Abgabenbehörde auf Grund der vom Abgabepflichtigen im Rahmen der Abgabenerklärung im einzelnen dargestellten Berechnung ohne weiteres erkennbar, daß dieser den von ihm erklärten Veräußerungsgewinn nicht auf eine dem Gesetz entsprechende Weise ermittelt, nämlich den Wert des Betriebsvermögens nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem Nominale des übertragenen Anteiles angesetzt hat, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, an Hand eines auf den Zeitpunkt der Übertragung des Betriebsvermögens bezogenen Betriebsvermögensvergleiches auf der Grundlage des zu Buchwerten bewerteten Betriebsvermögens einerseits und des Veräußerungserlöses abzüglich der Veräußerungskosten andererseits gemäß Paragraph 24, EStG 1972 den Veräußerungsgewinn zu ermitteln.