Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1995

Geschäftszahl

94/15/0194

Rechtssatz

Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ordnet Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1972 ausnahmslos einen Betriebsvermögensvergleich an, bei dem dem Veräußerungserlös das zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen bezogen auf den Zeitpunkt der Betriebveräußerung (Anteilsveräußerung) gegenüberzustellen ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 64). Dies gilt für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles mit der Maßgabe, daß in den Betriebsvermögensvergleich die entsprechenden aliquoten Anteile einzugehen haben, die im steuerlichen Kapitalkonto des Gesellschafters dargestellt sind. Die Gewinnrealisierung tritt in jenem Zeitpunkt ein, in dem vertragsmäßig die Übertragung der Gesellschafterrechte wirksam wird (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 83, 84).