Verwaltungsgerichtshof
06.04.1995
94/15/0194
GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/14/0173 1
In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 24, Absatz eins, EStG 1972, welcher nicht auf die Veräußerung des "ganzen" Anteiles abstellt, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der einhellig in der Literatur (Schögl/Wiesner/Nolz/Kohler, EStG, 09te Auflage, 245; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Textziffer 52; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Paragraph 24, Textziffer
27) vertretenen Ansicht an, nach welcher auch die Veräußerung eines Bruchteiles eines Mitunternehmeranteiles eine Veräußerung iSd Paragraph 24, Absatz eins, EStG darstellt.