Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1995

Geschäftszahl

94/15/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/14/0173 1

Stammrechtssatz

In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 24, Absatz eins, EStG 1972, welcher nicht auf die Veräußerung des "ganzen" Anteiles abstellt, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der einhellig in der Literatur (Schögl/Wiesner/Nolz/Kohler, EStG, 09te Auflage, 245; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Textziffer 52; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Paragraph 24, Textziffer

27) vertretenen Ansicht an, nach welcher auch die Veräußerung eines Bruchteiles eines Mitunternehmeranteiles eine Veräußerung iSd Paragraph 24, Absatz eins, EStG darstellt.