Verwaltungsgerichtshof
12.02.1998
94/15/0184
Bei Abbaubetrieben kann ein Investitionsfreibetrag für einen angeschafften Bodenschatz auch im Geltungsbereich des EStG 1988 nicht geltend gemacht werden. Denn die Anschaffung eines Bodenschatzes, der von vornherein bestimmt ist, zum Umlaufvermögen zu gehören, ist vom Zweck einer Investitionsbegünstigung für das Anlagevermögen nicht erfaßt. Auch ein nicht gehobener Bodenschatz ist von seiner Funktion her eher mit der Lagerung von Waren zu vergleichen als mit einem Anlagegut (Hinweis Doralt, EStG/3, § 10, Tz 7;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10, Tz 16;
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 10, Tz 3). Der im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus den bei Doralt, EStG/3, § 10, Tz 7 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10, Tz 16 dargestellten Gründen nicht anzuschließen.