Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Geschäftszahl

94/15/0173

Rechtssatz

Kommt bei einem Wirtschaftsgut neben der betrieblichen auch eine private Nutzung in Betracht, ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen an die tatsächliche überwiegende betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes geknüpft (Hinweis E 21.10.1986, 84/14/0054).