Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Geschäftszahl

94/15/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/10 93/15/0172 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabenpflichtige verabsäumt, die nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, um welche Arbeiten es sich im einzelnen gehandelt hat und wann diese geleistet wurden (Hinweis E 8.2.1989, 88/13/0088).