Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Geschäftszahl

94/15/0141

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung kann die Beschäftigung einer HAUSGEHILFIN im Haushalt einer alleinstehenden Person nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf. Allgemein ist zu prüfen, ob eine Einkommenssituation oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnedies üblich ist. Bei kranken oder pflegebedürftigen Personen kann allerdings auch in solchen Fällen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die für eine normale Haushaltshilfe hinausgeht (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Paragraph 34, Tz 38).