Verwaltungsgerichtshof
21.03.1996
94/15/0128
Bei der Auslegung von Artikel 19, Absatz eins, DBAbk Liechtenstein 1971 ist der Rechtsanwender vor die Aufgabe gestellt, einen eigenständigen, von jenem des in der erwähnten Norm ebenfalls verwendeten Begriffes der "diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste" zu unterscheidenden Inhalt des Begriffes "Ausübung öffentlicher Funktionen" zu ermitteln. Aus Artikel 19, Absatz eins, DBAbk Liechtenstein 1971 ergibt sich, daß vom Kassenstaatsprinzip nach Absatz eins, jedenfalls Vergütungen für jene Dienste ausgenommen sind, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der "öffentlichen Hand" erbracht werden; mit diesem "sachbezogenen" Merkmal wird ausschließlich an eine Eigenschaft der betreffenden Einrichtung, nämlich den Gegenstand ihres Betriebes, angeknüpft. Sachbezogen bleibt somit nach Bedachtnahme auf die durch Absatz 2, normierte Ausnahme vom Kassenstaatsprinzip des Absatz eins, für dieses ein Anwedungsbereich betreffend Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten der "öffentlichen Hand" erbracht werden, die nicht "kaufmännisch oder gewerblich" sind. Zu diesem sachbezogenen Merkmal tritt als Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Absatz eins, das an der Eigenschaft der durch den Betreffenden geleisteten Dienste orientierte und somit "personenbezogenen" Merkmal der "Ausübung öffentlicher Funktionen" hinzu. Der Inhalt des letztgenannten - personenbezogenen - Begriffes kann somit nicht mit Hilfe von Überlegungen ermittelt werden, die sich ausschließlich am sachbezogenen Merkmal des Absatz 2, orientieren.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/15/0068 E 23. Mai 1996