Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Geschäftszahl

94/15/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/18 93/15/0099 3

Stammrechtssatz

Für die Jahre 1990 und 1991 ist die LiebhabereiV in der Fassung BGBl Nr 1990/322 anzuwenden. Danach kommt es im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage, wonach zur Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle in erster Linie objektive Kriterien (Möglichkeit zur Erzielung von Gewinnen bzw Überschüssen) heranzuziehen waren, in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an (Hinweis: E 12.8.1994, 94/14/0025).