Verwaltungsgerichtshof
17.08.1994
94/15/0119
Die Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde stellt ebenso wie die in der Beschwerde behauptete Verletzung von das Ermittlungsverfahren betreffenden Vorschriften eine Begründung für einen dargestellten Beschwerdepunkt, nicht aber letzteren selbst dar. Bei Ermessensbescheiden gilt als subjektives Recht, dessen Verletzung zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH legitimiert und das daher als Beschwerdepunkt in der Beschwerde zu bezeichnen ist, das Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.