Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
94/15/0113
Ein im Firmenbuch eingetragener Betrieb gewerblicher Art (hier Elektrizitätswerk) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt mit seinem Gewinn der Körperschaftsteuer, ist jedoch mangels Unternehmereigenschaft nicht umsatzsteuerpflichtig. Steuersubjekt hinsichtlich der Umsatzsteuer ist vielmehr die Stadtgemeinde als Trägerkörperschaft (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Paragraph 2, Tz 159). Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer ist somit die Stadtgemeinde Steuersubjekt bei der Umsatzsteuer. Lieferungen des Elektrizitätswerkes an die Stadtgemeinde erfüllen daher nicht den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972. Der Teilwert der Stromlieferungen an die Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung stellt die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 dar. Sowohl die Umsätze aus der Lieferung von Strom an Dritte als auch der Eigenverbrauch sind jedoch nicht beim Elektrizitätswerk, sondern bei der Stadtgemeinde zu besteuern (Hinweis Putschögl/Bauer/Mayr, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1966, Paragraph 2,, Tz 59 ff).