Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

94/15/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/14/0069 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrecht erhalten wird, stellt für sich allein keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.