Verwaltungsgerichtshof
10.10.1996
94/15/0089
GRS wie 2551/77 E 28. Februar 1978 RS 3
Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das allerdings steuerrechtlich nur in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben Voraussetzung für die Einsetzung einer steuerlich anzuerkennenden Rückstellung in eine Bilanz ist also stets, daß ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand BESTIMMTER ART ERNSTHAFT DROHT, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder daß der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist (E 30.10.1964,53/63). Da die Bildung der Rückstellung in der Bilanz dazu
dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen (E 8.4.1960, 1221/59, VwSlg 2206 F/1960), setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung am Bilanzstichtag, wohl aber die Gewißheit voraus, daß eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr treffende Schuld entstehen wird, wogegen die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes für die Bildung der Rückstellung nicht genügt (E 15.12.1961, 2321/60, VwSlg 2559 F/1961), die stets auch nur in der Höhe der ERNSTLICH, also mit GROßER WAHRSCHEINLICHKEIT, zu erwartenden Haftung gebildet werden darf (E 25.2.1954, 2959/59, VwSlg 895 F/1954).